MWST-Abrechnung

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MWST-Abrechnung

MWST-Abrechnung

Werden bereits im Jahr 2023 Leistungen mit Leistungserbringung für das Jahr 2024 verrechnet, müssen diese Leistungen gemäss MWST-Info Nr. 19 bereits mit dem erhöhten Steuersatz verrechnet werden. Umsätze mit dem neuen Steuersatz von z.B. 8.1% müssten in den ersten zwei Quartalen mit 7.7% deklariert und im 2. Halbjahr korrigiert werden.

Um der nachfolgenden Anforderung in einer Form gerecht zu werden, werden neu mit dem Hotfix 5.0.1005.0007 Buchungen (Umsätze und Vorsteuer) mit einem Steuercode gültig ab 01.01.2024 bei der definitiven MWST-Abrechnung im Q1 und Q2 des Jahres 2023 nicht berücksichtigt. Diese Buchungen werden dann im zweiten Halbjahr 2023 auf der MWST-Abrechnung automatisch erscheinen.

Auszug aus der MWST-Info:

«In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode oder bei Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode), des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) und des Monats Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023, des 2. Semesters 2023 bzw. des Monats Juli 2023 berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG; Korrektur von Mängeln in der Abrechnung).

Erfolgt die Berichtigung bereits in einer Abrechnung für das zweite Halbjahr 2023 und wird der Steuerbetrag fristgerecht bezahlt, ist kein Verzugszins geschuldet. Erfolgt die Berichtigung hingegen erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung der Steuerperiode 2023, ist ein Verzugszins geschuldet. Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).»

Mehr Information finden Sie hier.

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