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Anpassung Grenzgänger-Meldung |
Das neue Grenzgänger-Abkommen mit Italien ist seit 17.07.2023 in Kraft und ist relevant für Unternehmen in den Kantonen GR, TI, VS.
Ab 01.01.2024 müssen QST-Tarife R, S, T, U für italienische Grenzgänger in Kantonen GR, TI, VS angewendet werden.
Der QST-Tarif F im Kanton Tessin ist nur noch bis 31.12.2023 gültig. Und bisherige Grenzgänger im Tessin dürfen QST-Tarife R, S, T U nicht mehr verwenden. Diese Tarife sind ausschliesslich für Grenzgänger, deren Registrierung ab dem 17.07.2023 erfolgt.
Die Grenzgänger aus Italien werden dahingehend unterschieden, ob sie vor oder nach in Kraft treten des neuen Grenzgänger-Abkommens als Grenzgänger registriert worden sind. Für Grenzgänger die vor dem 17.07.2023 registriert worden sind, müssen die QST-Tarife A, B, C, H verwendet werden und es ist keine Grenzgänger-Meldung nötig. Für Grenzgänger die nach dem 17.07.2023 registriert werden, verwenden Sie die QST-Tarife R,S,T oder U. Zudem muss eine Italienische Steuernummer erfasst und der Geburtsort hinterlegt werden. Für diese Mitarbeiter muss eine Grenzgänger-Meldung bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen. |
Für Grenzgänger aus Italien, die ab dem 17.07.2023 registriert werden, gilt das neue Abkommen. Für diese Personen muss bis zum 31.01. des Folgejahres eine Grenzgänger-Meldung erfolgen. Erfassen Sie dazu die nötigen Angaben auf dem Mitarbeiter wie folgt: 1.Wählen Sie Lohnbuchhaltung > Start > Verwaltung > Mitarbeiter . 2.Öffnen Sie einen Mitarbeiter, der in Italien wohnt und nach dem 17.07.2023 als Grenzgänger registriert wurde. 3.Wählen Sie das Register Lohnbuchhaltung . 4.Klicken Sie auf die Schaltfläche Quellensteuer im Bereich Steuern. 5.Geben Sie im Fenster Quellensteuer ganz unten die Angaben zum Grenzgänger ein. 6.Bestätigen Sie mit Klick auf Ok .
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